Wespen- und Hornissennotdienst

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Gemeine WespeDeutsche Wespe

Gemeine Wespe               Deutsche Wespe

Wespenbekämpfung

Biologie und Unterscheidung der Arten

Die weitverbreitete Ansicht jedes gelb-schwarz-geringelte Insekt, welches Wespennester baut, sei eine der gehassten "Küchentischwespen" ist falsch. Lediglich zwei Arten - die Gemeine Wespe (Paravespula vulgaris) und die Deutsche Wespe (Paravespula germanica) - belässtigen den Menschen durch befliegen von süßen Speisen und Wurstwaren. Insgesamt kommen aus der Familie der sozialen Faltenwespen (Nespictae), zu der alle Wespenarten und die Hornisse zählen, 16 Arten in Deutschland. Bei allen diesen Arten überwintern nur die Königinnen. Diese fangen im Frühjahr (April - Mai) an, ein Nest zu bauen. Das alte Nest wird nicht neu besiedelt.
Eine Ausnahme sind die Kuckuckswespen, von denen es vier Arten gibt. Die Königinnen dieser Arten bauen kein eigenes Nest, sondern dringen als Sozialparasiten in bereits bestehende Nester ein, um dort ihre Eier abzulegen.

Im Siedlungsgebiet des Menschen kommen folgende sechs Arten aus der Familie der sozialen Faltenwespen vor:

1. Hornisse:
Körpergröße: > 20 mm
Nestfarbe: braun - ockerfarben
maximale Volksstärke: 50 bis 600 Insekten
Jahreszyklus: Mai - November

2. Gemeine Wespe:
Körpergröße: 12 mm bis 16 mm
Nestfarbe: hellbraun - ockerfarben
maximale Volksstärke: 1000 bis 5000 Insekten
Jahreszyklus: April - Oktober

3. Deutsche Wespe:
Körpergröße: 12 mm bis 16 mm
Nestfarbe: grau
maximale Volksstärke: 1000 bis 7000 Insekten
Jahreszyklus: April - Oktober

4. Mittlere Wespe:
Körpergröße: 12 mm bis 20 mm
Nestfarbe: grau
maximale Volksstärke: 50 bis 400 Insekten
Jahreszyklus: April - Oktober

5. Sächsische Wespe:
Körpergröße: 12 mm bis 15 mm
Nestfarbe: grau
maximale Volksstärke: 50 bis 400 Insekten
Jahreszyklus: April - August

6. Gallische Feldwespe:
Körpergröße: 13 mm bis 17 mm
Nestfarbe: grau
maximale Volksstärke: 10 bis 30 Insekten
Jahreszyklus: April - August

Allgemeiner und besonderer Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz

Alle sozialen Faltenwespen, außer der Hornisse, unterliegen dem allgemeinen Artenschutz (§ 20 Bundesnaturschutzgesetz).
Hiernach ist es verboten, ohne vernünftigen Grund die Tiere mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Ausgenommen vom Verbotstatbestand sind Handlungen, die aus "vernünftigem Grund" stattfinden. Es ist aber nicht genau definiert, was unter "vernünftig" zu verstehen ist. In der Praxis heißt das, dass Wespennester immer umgesiedelt oder abgetötet werden dürfen, wenn es einen Auftraggeber gibt. In einem solchen Fall ist es anzunehmen, dass dieser einen "vernünftigen Grund" hat.
Anders sieht die rechtliche Lage bei der Hornisse und allen heimischen Arten der Bienen und Hummeln aus. Sie stehen unter besonderem Schutz (§ 20e Bundesnaturschutzgesetz). Hier besteht ein generelles Verbot, die Tiere mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Das heißt, dass bei jedem Eingriff eine schriftliche Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde vorliegen muss.

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