Marderabwehr
Der Steinmarder (Martes foina)
--> aktiver Gesundheits- und Gebäudeschutz
Steckbrief:
Länge: 38 - 55 cm (je nach Alter und Geschlecht)
Gewicht: 1 bis 2,5 kg
Paarungszeit: Juli/August
Setzzeit: April, 3 bis 4 Junge
Lebensraum: Dachböden, Scheunen, Steinbrüche, Gehöft, im Wald auch Fuchs- und Dachbauten
Krankheitsübertäger:
Durch seine Beute kann der Marder Krankheitserreger aufnehmen und ins Haus bringen.
Mögliche Krankheiten:
- Tollwut über den Marder
- Räude über Milben
- Borilliose über Zecken
- Hentavirus, Leptispiros, Salmonellose über die Nahrung (z.B. Mäuse)
Schädlingsbekämpfer werden immer wieder mit den Problemen konfrontiert, die Steinmarder im Siedlungsbereich verursachen.
Wie geht man mit Mardern um, die in Dächern leben?
Hier gibt es prinzipiell die drei im Folgenden dargestellten Möglichkeiten das Problem zu lösen.
1. Abdichtung aller Mardereingänge
Mardereingänge in ein Gebäude sind meist im Dachbereich. Marder können problemlos Dächer erklimmen. Da die Tiere nur relativ kleine Öffnungen (Durchmesser ca. 7 cm) benötigen, sind sie in der Lage, in fast jedes Dach einzudringen. Wenn es gelingt alle Mardereingänge zu identifizieren und fest zu verschließen, dann hat man eine dauerhafte Lösung des Marderproblems erreicht. Da die Arbeiten tagsüber durchgeführt werden, kann es passieren, dass der Marder in einem abgelegenen Teil des Gebäudes schläft und durch den Verschluss aller Ein- und Ausgänge eingeschlossen wird. Die vergeblichen "Ausbrechversuche" des Tieres werden dann in der folgenden Nacht deutlich zu hören sein. In diesem Fall muss am nächsten Tag ein "Ausgang" geöffnet werden. Da es sich bei diesem Ausgang um einen "Zwangspass" handelt, kann man das Tier sehr leicht mit einer in den Pass eingebauten Falle fangen.
2. Vergrämen des Marders
Ziel des Vergrämens ist es, ein Gebäude für den Marder so unatrraktiv zu machen, dass er es bevorzugt an einen anderen Orten den Tag zu verbringen. Zum Einsatz kommen chemische Präparate, die durch die spezifischen Eigenschaften den Marder abwehren.
3. Fangen des Marders
Da der Marder dem Jagdgesetz unterliegt, sind beim Marderfang die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und der Landjagdgesetze einzuhalten.
Nur wer über eine entsprechende Berechtigung verfügt, darf den Tieren nachstellen.
Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sind dabei unbedingt einzuhalten.
Man kann Marderfallen im Dachbereich und im Garten aufstellen. Im Dachbereich wohnt der Marder und befindet sich nicht auf Nahrungssuche. Die Fallen müssen daher in einem Zwangspass aufgestellt werden, eine Beköderung wird hier selten angenommen. Anders ist es im Garten. Hier benötigt man attraktives Futter und spezielle Lockstoffe, um den Marder in die Falle zu locken. In der Regel steht eine Falle erst mehrere Wochen, bevor der Marder das erste Mal in die Falle geht.
Der gefangene Marder wird dann in einen Fangschusskasten überführt und tierschutzgerecht getötet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, in ausreichender Entfernung zum Fangort, wieder freigelassen.
4. Marderabwehr an Kraftfahrzeugen
Marder treiben jährlich ungefähr 160000 mal in PKW's ihr Unwesen und richten damit bundesweit einen Schaden von rund 20 Millionen Euro an. Folgeschäden im Straßenverkehr, wie z.B. durch zerfressene Bremsschläuche sind nicht selten.
Zur Marderabwehr kommen spezielle chemische Präparate zum Einsatz, die durch ihre speziellen Eigenschaften den Marder wirkungsvoll abwehren und in der Praxis getestet wurden.
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